Vereinssatzung

§ 1 Name des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Arnikaverein Teuschnitz" und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Coburg einzutragen. Nach Eintragung führt der Verein den Namen „Arnikaverein Teuschnitz e.V.".

(2) Er hat seinen Sitz in Teuschnitz.

§ 2 Zwecke des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Der Vereinszweck besteht in der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der Weitergabe traditionellen Wissens der Kräuteranwendung in der Volksheilkunde und Ernährung. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch - das Schützen und Verbreiten gefährdeter Pflanzenarten in den heimischen Wiesenlebensräumen, insbesondere der Leitpflanze Arnika; - das Anlegen, Pflegen und Erhalten eines Kräuter-, Lehr- und Schaugartens; - Führungen und Vorträge hinsichtlich der Bedeutung und Wirkung heimischer Pflanzen für die Allgemeinmedizin, für die Volksheilkunde; für die Ernährung und dem Erhalt traditioneller fränkischer Küche; - die Errichtung eines Kräuterkompetenzzentrums (Arnika-Akademie).
Die Arnika hat für die Stadt Teuschnitz eine besondere Bedeutung. Die hier natürlich vorkommende Arnica montana ist wegen ihres hohen Gehaltes an gesundheitlich wertvollen Inhaltsstoffen eine äußerst wichtige Pflanze für die Natur- und Kulturlandschaft. In der Teuschnitz-Aue gibt es eines der größten Arnikavorkommen im deutschen Mittelgebirgsraum. Neben der Arnika wachsen hier außerdem noch viele seltene Pflanzen, die ebenfalls unter Naturschutz stehen, z. B. Bärwurz, Perückenflockenblume, Holunderknabenkraut und andere Orchideen. Weiterhin leben hier einige sehr seltene geschützte Tierarten, wie z. B. das Braunkehlchen, der Schwarzstorch sowie seltene Schmetterlinge und Insekten. Ziel ist die Sicherung und der Schutz dieses wertvollen Lebensraumes. Die Öffentlichkeit soll für die Bedeutung dieses wertvollen Biotops sensibilisiert werden. In Vorträgen, Führungen, Workshops, Wanderungen etc. soll den Menschen die Bedeutung und Wichtigkeit dieser heimischen Heilkräuter nahe gebracht werden.
Der Artenrückgang soll gestoppt werden; die dauerhafte Sicherung und die Vermehrung bzw. Ausweitung der Pflanzen- und Tierbestände wird angestrebt.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins

(4) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung, die in der Geschäftsordnung geregelt ist, erhalten.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft, Ein- und Austritt, Ausschluss

(1) Eintritt: Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.

(2) Austritt: Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist bis vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres möglich. Eine Rückvergütung von bezahlten Vereinsbeiträgen findet nicht statt.

(3) Ausschluss:
a) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
b) Über den Ausschluss entscheidet mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet sodann mit Zwei-Drittel­Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig erklären.
c) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschied.

§ 4 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

a) der Vorstand,
b) der Vereinsausschuss,
c) die Mitgliederversammlung.

§ 5 Leitung des Vereins

(1) Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.

(2) Vorstand im Sinne des§ 26 BGB sind der 1. Vorstand und der 2. (stellv.) Vorstand, die beide allein vertretungsberechtigt sind.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.

(3) Der 1. und 2. Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Sie bleiben jeweils bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

(4) Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandmitglied zu wählen.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

§ 6 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss besteht aus
a) dem Vorstand (1. und 2. Vorstand),
b) dem Schriftführer und dem Kassier,
c) den durch die Mitgliederversammlung gewählten Beiräten.
d) einem Vertreter der Stadt Teuschnitz

(2) Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Führung der Geschäfte zu beraten und zu unterstützen. Der Vereinsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Er beschließt über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

(4) Er setzt den Termin und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.

(5) Er führt die Aufsicht über die Finanzen.

(6) Er beschließt die Durchführung von Vereinsfeierlichkeiten.

(7) Ihm obliegt die Neuwahl von Beiräten, die während des Jahres aus dem Amt scheiden.

(8) Die Mitgliederversammlung kann ihm weitere Aufgaben zuweisen.

(9) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.

(10) Der Vereinsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(11) Wählbar in den Vereinsausschuss sind nur Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(12) Über die Ausschusssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sitzungsleiter ist in der Regel der Vorstand.

(13) Der Schriftführer, der Kassier und die bestellten Beiräte werden durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn
a) dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird;
b) dies der Vereinsausschuss mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließt.
c) ein Vorstandsmitglied neu gewählt werden muss.

(4) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich oder per E­Mail mit einer Frist von 8 Tagen durch den Vorstand. Hierbei sind die Tagesordnungspunkte bekannt zu geben.

(5) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge und Vorschläge müssen mindestens fünf Tage vor der Versammlung dem Vorstand mit entsprechender Begründung bekannt gegeben werden.

(6) Versammlungsleiter ist der 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(7) Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(8) Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

(9) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(10) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes, des Schriftführers und des Kassiers;
b) die Entlastung des Vorstandes;
c) die schriftliche Wahl des Vereinsausschusses nach Ablauf der Amtszeit;
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern jeweils für vier Jahre {die bei der Versammlung Bericht erstatten); e) die Bestimmung eines Wahlausschusses, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern;
f) Satzungsänderungen (§ 8);
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie allgemeine Ehrungen;
h) Festsetzung der Beitragshöhe.

(11) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

(12) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Satzungsänderung

Eine Änderung oder Neufassung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Abstimmenden erforderlich. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet; die Vorstandschaft kann in besonderen Fällen von der Beitragspflicht entbinden.

(2) Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Die Beiträge sind jährlich per Sepa-Lastschriftverfahren zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten. Die Mitglieder sind verpflichtet dem Verein eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen.

(4) Bei Ausschluss oder Tod besteht kein Rückzahlungsrecht.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins" stehen.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat.

(3) In dieser Versammlung müssen drei Viertel der Mitglieder anwesend sein.

(4) Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

(5) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(6) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln.

(7) Das nach Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vereinsvermögen ist an die Stadt Teuschnitz zu übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich zum Zwecke der satzungsmäßigen Förderung von Kultur, Brauchtum und Jugendarbeit zu verwenden hat. Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich bekannt zu geben.

Teuschnitz, 07.Januar 2016