Alle Anlieger mit Grundstücken an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen haben gemäß einer Verordnung die Pflicht, Winterdienst in gewissem Umfang zu leisten.

Wer seinen Winterdienstpflichten nicht nachkommen kann (Alters- Krankheits- bzw. berufliche Gründe), hat die Möglichkeit jemanden zu beauftragen, der zuverlässig diese Aufgaben erfüllt.

Die nachfolgenden Informationen zur Räum- und Streupflicht privater Grundstücksbesitzer sollen einerseits helfen, Unfälle und damit auch etwaige Schadensersatzforderungen zu vermeiden, andererseits aber auch dazu beitragen, dass Räumdienste nicht unnötig behindert werden.

Private Grundstückseigentümer haben gemäß den gemeindlichen Verordnungen die Verpflichtung, die an der Grundstücksgrenze verlaufenden Gehsteige zu sichern. Um Gefahren für Fußgänger zu vermeiden, müssen die Gehwege von Schnee geräumt werden. Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte besteht zudem Streupflicht. Wenn keine Gehsteige vorhanden sind, ist am Fahrbahnrand der am Grundstück entlang führenden Straßen ein Streifen als Gehweg zu sichern. Die Breite dieses Streifens beträgt 0,5 m. Zum Streuen sind, vor allem unter ökologischen Gesichtspunkten, abstumpfende Stoffe (z. B. Sand oder Splitt) zu verwenden. Tausalz sollte nur bei besonderer Glättegefahr (z. B. bei Glatteis bzw. an Treppen oder starken Steigungen) gestreut werden.

Die Räum- und Streupflicht gilt an Werktagen ab 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr und dauert bis 20.00 Uhr. In diesem Zeitraum müssen die Sicherungsmaßnahmen so oft wiederholt werden, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Die geräumten Schnee oder Eisreste sind so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Besonders sollte darauf geachtet werden, dass Abflussrinnen, Hydranten und Kanaleinlaufschächte freigehalten werden.

Um Unterstützung bitten wir schon jetzt alle Bürgerinnen und Bürger für die gemeindlichen Winterdienste. Es ist unmöglich, überall gleichzeitig zu räumen und zu streuen. Wir bitten Sie, bei etwaigen Problemen Ihren Unmut nicht am Räumdienstleistenden vor Ort auszulassen. Dieser verrichtet eine schwierige Aufgabe, denn „Winterdienst ist kein Zuckerschlecken“.

Unterstützen Sie bitte den Räumdienst

Achten Sie darauf, Ihr Fahrzeug so zu parken, dass der Winterdienst nicht behindert wird. Gerade in engeren Straßen sollten die Anlieger, die ihre Fahrzeuge an der Straße abstellen, darauf achten, dass die großen Räum- und Streufahrzeuge die Straße ungehindert passieren können. Eine ausreichend breite Fahrgasse von mindestens drei Metern muss unbedingt freigehalten werden, da ansonsten der Räum- und Streudienst nicht durchgeführt werden kann. Bitte denken Sie daran: Wie soll um geparkte Autos herum geräumt werden ohne die Fahrzeuge einzuräumen?

Das Gebot lautet Rücksichtnahme, denn letztendlich freuen sich sämtliche Post-, Paket- und Zeitungszusteller, die Müllabfuhr sowie jeder Fußgänger, vor allem Seniorinnen und Senioren auf gut geräumte Straßen und Fußwege.

Frank Jakob 
Gemeinschaftsvorsitzender